gültig seit dem 01.01.2009
Beurlaubungen vom Unterricht sind grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen, die der Schule schriftlich darzulegen sind, möglich.
Zu den wichtigen Gründen zählen:
Unaufschiebbare Arztbesuche, die Unaufschiebbarkeit ist in diesem Fall zu erläutern.
Familiäre Ereignisse (Todesfall, Eheschließungen) im engsten Familienkreis;
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, Berufsberatungen, Besuch der Hochschultage in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung;
Reisen während der Unterrichtszeit sind nur aufgrund eines schulärztlichen Attests, oder wenn das Jugendamt soziale Gründe geltend macht, genehmigungsfähig; religiöse Feiertage.
Beurlaubungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sollen nicht genehmigt werden (Ziff.1, Satz 1d)
Kriterien für eine Beurlaubung sind:
Leistungsstand und Leistungsbereitschaft des betreffenden Schülers/Schülerin;
die pädagogische Situation der Lerngruppe; die Unaufschiebbarkeit des Termins;
Für Auslandsaufenthalte gilt insbesondere das Kriterium des Leistungsstandes des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin.
Rechtzeitig schriftlich unter Darlegung der Gründe von den Erziehungsberechtigten, d.h. bei Auslandsaufenthalten bis zum 1. März eines jeden Schuljahres für das folgende Schuljahr; bei Beurlaubung über drei Tage vier Wochen vorher, bei Beurlaubungen bis zu drei Tagen zwei Wochen vorher.
Entscheidungen bis zu drei Tagen: Klassenlehrer
Entscheidungen ab vier Tagen, Auslandsaufenthalte und Beurlaubungen in Zusammenhang mit den Ferien: Schulleiterin nach Rücksprache mit dem Klassenlehrern/der Klassenlehrerin;
Religiöse Gründe…
…allein sind kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung (Ziff.5, Satz 2)
Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme am Sportunterricht ganz oder teilweise befreit werden.
Die Befreiung muss von den Erziehungsberechtigten schriftlich beantragt und begründet werden, ein ärztliches Attest ist beizufügen. Bei vorübergehenden oder offenkundigen Erkrankungen kann auf das Attest verzichtet werden.
Für Befreiung bis zu vier Wochen ist die zuständige Lehrkraft zuständig. Über länger andauernde Befreiungen entscheidet die Schulleiterin auf der Grundlage eines anzufordernden schulärztlichen oder sportärztlichen Gutachtens.
Befreiungen sollen höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden.
Vom Sportunterricht befreite Schülerinnen /Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet; zur Übernahme organisatorischer Aufgaben, Hilfsdiensten oder Schiedsrichterfunktionen nur, insoweit die Erkrankung dies zulässt. (Ziff.6, Abs. 5). Daraus folgt zwingend die Anwesenheit am Sportunterricht.
Entschuldigungen (Ziffer 7)
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schule von der Erkrankung ihrer Kinder am 1. Tag mündlich und spätestens am dritten Fehltag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Bestehen von schulischer Seite aus Zweifel an der Begründung „Krankheit“, kann die Schule vom Gesundheitsamt eine Stellungnahme darüber einholen, ob der Krankheitstand der Schülerin/des Schülers ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigt. Liegt bereits ein ärztliches Attest vor, erübrigt sich das natürlich.
Wird innerhalb der Fristen keine Entschuldigung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt.