Zusammen­fassung der neuen AV „Schulische Beurlaubungen“

gültig seit dem 01.01.2009

Beurlau­bungs­gründe (Ziffer 1)

  1. Beurlaubungen vom Unter­richt sind grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen, die der Schule schriftlich darzulegen sind, möglich.

  2. Zu den wichtigen Gründen zählen:

    • Un­auf­schieb­bare Arztbesuche, die Un­auf­schieb­bar­keit ist in diesem Fall zu erläutern.

    • Familiäre Ereignisse (Todesfall, Ehe­schlie­ßungen) im engsten Familienkreis;

    • Teilnahme an Vor­stellungs­ge­sprächen, Berufs­bera­tungen, Besuch der Hochschultage in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung;

    • Reisen während der Unter­richtszeit sind nur aufgrund eines schul­ärzt­lichen Attests, oder wenn das Jugendamt soziale Gründe geltend macht, ge­nehmi­gungs­fähig; religiöse Feiertage.

  3. Beurlaubungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sollen nicht genehmigt werden (Ziff.1, Satz 1d)

  4. Kriterien für eine Beurlaubung sind:

    • Leistungsstand und Leistungs­bereit­schaft des betreffenden Schülers/​Schülerin;

    • die pädagogische Situation der Lerngruppe; die Un­auf­schieb­bar­keit des Termins;

  5. Für Aus­lands­aufent­halte gilt insbesondere das Kriterium des Leistungs­standes des betreffenden Schülers/​der betreffenden Schülerin.

Antragstellung und Ent­schei­dungs­befugnis (Ziffer 4)

  1. Rechtzeitig schriftlich unter Darlegung der Gründe von den Er­ziehungs­berech­tigten, d.h. bei Aus­lands­aufent­halten bis zum 1. März eines jeden Schuljahres für das folgende Schuljahr; bei Beurlaubung über drei Tage vier Wochen vorher, bei Beurlaubungen bis zu drei Tagen zwei Wochen vorher.

  2. Entscheidungen bis zu drei Tagen: Klassenlehrer

Entscheidungen ab vier Tagen, Aus­lands­aufent­halte und Beurlaubungen in Zusammenhang mit den Ferien: Schulleiterin nach Rücksprache mit dem Klassenlehrern/​der Klas­sen­lehrerin;

Religiöse Gründe…

…allein sind kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung (Ziff.5, Satz 2)

Befreiung vom Sport­unter­richt (Ziffer 6)

  1. Schüler­innen und Schüler können aus zwingenden ge­sund­heit­lichen Gründen von der Teilnahme am Sport­unter­richt ganz oder teilweise befreit werden.

  2. Die Befreiung muss von den Er­ziehungs­berech­tigten schriftlich beantragt und begründet werden, ein ärztliches Attest ist beizufügen. Bei vor­über­gehenden oder offenkundigen Erkrankungen kann auf das Attest verzichtet werden.

  3. Für Befreiung bis zu vier Wochen ist die zuständige Lehrkraft zuständig. Über länger andauernde Befreiungen entscheidet die Schulleiterin auf der Grund­lage eines anzufordernden schul­ärzt­lichen oder sport­ärzt­lichen Gutachtens.

  4. Befreiungen sollen höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden.

  5. Vom Sport­unter­richt befreite Schüler­innen /Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet; zur Übernahme organisa­torischer Aufgaben, Hilfsdiensten oder Schieds­richter­funktionen nur, insoweit die Erkrankung dies zulässt. (Ziff.6, Abs. 5). Daraus folgt zwingend die Anwesenheit am Sport­unter­richt.

Ent­schuldi­gungen (Ziffer 7)

  1. Die Er­ziehungs­berech­tigten sind verpflichtet, die Schule von der Erkrankung ihrer Kinder am 1. Tag mündlich und spätestens am dritten Fehltag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  2. Bestehen von schulischer Seite aus Zweifel an der Begründung „Krankheit“, kann die Schule vom Ge­sund­heits­amt eine Stellungnahme darüber einholen, ob der Krankheitstand der Schülerin/​des Schülers ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigt. Liegt bereits ein ärztliches Attest vor, erübrigt sich das natürlich.

  3. Wird innerhalb der Fristen keine Entschuldigung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt.